Ein Vespafahrer fuhr eine Straße mit einer leichten Linkskurve entlang. Ihm kam ein Motorradfahrer entgegen, der ansetzte, einen vor ihm fahrenden Pkw zu überholen. Durch diesen Vorgang geriet er auf die Gegenfahrbahn und kollidierte mit dem Rollerfahrer. Dieser wurde schwer verletzt und forderte Schadenersatz und Schmerzensgeld.
Die Versicherung wollte nur einen Teil zahlen. Sie argumentierte, dass der Verletzte zu weit links gefahren sei. Bei Einhaltung des Rechtsfahrgebotes wäre es nicht zu einer Kollision gekommen, so dass ihn ein Mitverschulden treffe.
Das OLG München entschied, dass kein Mitverschulden angenommen werde.
Der Rollerfahrer sei auf einer 6,80 m breiten Fahrbahn unterwegs gewesen. Sein Fahrzeug habe sich ca. 0,9 – 1,1 m rechts von dem Mittelstreifen befunden. Aufgrund der leichten Kurvenlage sei sein Körper zwischen 0,4 Meter und 0,7 Meter von der Fahrbahnmitte entfernt gewesen.
Damit läge kein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot vor. In einer kurvigen Straßenpassage sei noch ein Abstand von 50 cm zur Mittellinie hinzunehmen. Es sei weiterhin festgestellt worden, dass aufgrund der Fahrweise des Motorradfahrers der Unfall nur hätte vermieden werden können, wenn ein Abstand von 1,2 Metern eingehalten worden wäre. Daher hafte der Motorradfahrer allein. Auch die Betriebsgefahr des Rollers trete vollständig zurück, da der Motorradfahrer durch das Überholmanöver in einer unübersichtlichen Kurve ein grob verkehrswidriges Verhalten an den Tag gelegt habe.